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Stellungnahme zur Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes

Kategorie

Expertise

Datum

23. Oktober 2024

Auf Einladung des Deutschen Bundestags gab Energieeffizienz-Experte Friedrich Seefeldt am 09. Oktober 2024 seine Einschätzung zur Novellierung des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G). Diese reichte er sowohl schriftlich als auch mündlich beim Ausschuss für Klimaschutz und Energie ein.

Die zentralen Punkte der Stellungnahme waren:

  • Insgesamt erscheint die Anpassung des EDL-G sachgerecht und bietet wertvolle Ansatzpunkte für die (weitere) Aktivierung der marktorientierten Umsetzung von Energieeffizienz durch professionelle Energiedienstleister.
  • In den Details erscheinen die vorgeschlagenen Regelungen nachvollziehbar und sachgerecht.
  • Aber: Die Erreichung der Effizienzziele ist kein Selbstzweck.
  • Der weitere konsequente Ausbau der Energieeffizienz bedeutet nicht nur die Abkehr von fossilen Energieträgern, die Verringerung der Importabhängigkeit und den damit verbundenen geopolitischen Risiken, sondern sie ist im industriepolitischen Interesse: sie fordert und fördert innovative Geschäftsmodelle rund um Energiewende und Digitalisierung. Sie senkt die Kosten der Transformation und schützt die deutsche Wirtschaft vor Preisrisiken.

Detailliertere Einschätzungen zu den einzelnen Bereichen:

  • Schwellenwert Energieaudits: Eine Anpassung der Schwellenwerte nach dem Energieverbrauch erscheint sachgerecht. Der Schwellenwert in Höhe von 2,77 GWh entspricht (nach grober Abschätzung) Energiekosten i. H. v. ca. 400-600.000 Euro und Unternehmensumsätzen in Höhe von rund 10 bis 100 Millionen EUR (je nach Energieintensität). Die Durchführung eines Energieaudits erscheint bei Umsätzen und Energiekosten in diesen Größenordnungen nicht nur absolut zumutbar, sondern bietet den Unternehmen tatsächlich auch konkrete Perspektiven, Energiekosteneinsparungen zu erzielen, die deutlich über die Kosten eines Audits hinaus gehen.
  • Fachkunde Energieaudits: Die Präzisierung der Anforderungen an die Fachkunde, insbesondere die Weiterbildung erscheint sachgerecht.
  • Neuregelung Energieverbrauchskennzeichnung: Angesichts des (nach Vorlage) eher begrenzten Wirkungshorizont der Verbrauchskennzeichnung von Heizungsanlagen ist es nachvollziehbar, die Regelung zu streichen. Allerdings bleibt die Frage offen, wie eine nachhaltige Dynamik am Heizungsmarkt erreicht werden kann.
  • Abbau von Markthemmnissen: Die in § 3 vorgesehenen Beseitigung von Markthemmnissen ist durchaus zu begrüßen. Sie sollte konkreter gefasst werden, evtl. in einem konkret formulierten, regelmäßigen Arbeitsauftrag an die umsetzende Stelle (Bundesstelle für Energieeffizienz) und mit entsprechenden Mitteln ausgestattet werden.

Links und Downloads

Zur Stellungnahme (PDF)

Stand: 23.10.2024

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Friedrich Seefeldt

Partner, Direktor

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