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Regulierung des Drittnetz-zugangs zu Wärmenetzen

Auftraggeber

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Jahr

2022

Partner

Öko-Institut, Becker Büttner Held, Institut für Energiewirtschaft und Rationelle Energieanwendung der Universität Stuttgart


Unser Auftrag

Die EU-Kommission hat im Juli 2021 einen Entwurf zur Änderung der europäischen Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (2018/2001) vorgestellt. Artikel 24 der Richtlinie soll so modifiziert werden, dass der Drittnetzzugang zu Wärmenetzen in der EU künftig verpflichtend ist.

In einem Kurzgutachten haben wir gemeinsam mit Partnern den Vorschlag der EU-Kommission für das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) bewertet.

Unsere Vorgehensweise

Zunächst werden die Änderungsvorschläge der Kommission vorgestellt. Im nächsten Schritt werden dann die technischen Herausforderungen diskutiert, die mit der Öffnung der Wärmenetze verbunden sind. Sodann geben wir einen kursorischen Überblick über die Regulierung des Drittnetzzugangs in anderen EU-Mitgliedstaaten. Dabei wird unter anderem untersucht, ob und in welcher Form in den jeweiligen Fernwärmesektoren eine Korrelation zwischen der Regulierung des Drittnetzzugangs und dem Anteil erneuerbarer Wärme bzw. Abwärme erkennbar ist.

Eine Übersicht über die Regulierungsanforderungen, die mit einer Umsetzung des Vorschlags der EU-Kommission in das deutsche Recht einhergingen, bietet Schritt vier. Das Gutachten diskutiert im letzten Schritt die Eignung des regulierten Drittnetzzugangs als Hebel zur Dekarbonisierung der Wärmenetze.

Kernergebnisse

Der Kommissionsvorschlag für eine Öffnung der Wärmenetze sieht zwei Umsetzungsvarianten vor: das Durchleitungsmodell und das Single-Buyer-Modell. Letzteres ist am leichtesten umzusetzen. Das Single-Buyer-Modell verpflichtet Betreiber von Fernwärme- und Fernkältesystemen dazu, Drittanbietern Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Quellen oder Abwärme und -kälte abzukaufen und in das Netz einzuspeisen.

In Deutschland gibt es auf Bundesebene bisher keinen regulierten Drittnetzzugang für die Fernwärme- und Fernkälteversorgung. Der kartellrechtliche Anspruch nach § 19 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stellt zwar eine Grundlage dar, dieser Netzzugangsanspruch ist aber schwach ausgestaltet und gilt nicht für das Single-Buyer-Modell.

EU-Mitgliedstaaten mit reguliertem Drittnetzzugang verfolgen allesamt ein Single-Buyer-Modell. In diesen Ländern ist mit Ausnahme von Litauen keine Korrelation zwischen Netzöffnung und Erneuerbare-Energien/Abwärme-Anteil erkennbar.

Für eine Dekarbonisierung der netzgestützten Wärmeversorgung reicht ein regulierter Drittnetzzugang in Deutschland nicht aus. Das ergab ein Abgleich zwischen dem Regulierungsaufwand und der Anreizwirkung des Drittnetzzugangs, zusätzliche Kapazitäten an Erneuerbare-Energien- und Abwärmeerzeugung an die bestehenden Wärmenetze anzuschließen. Die Festlegung eines ambitionierten langfristigen Dekarbonisierungsziels, verbunden mit einem Dekarbonisierungsfahrplan, der regelmäßig angepasst werden muss, dürfte einen effektiveren Hebel darstellen.

Links und Downloads

Zur Studie (PDF)

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Projektteam: Nils Thamling, Dominik Rau

 

Stand: 05.01.2022

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