Die Erweiterung der Angebotsmöglichkeiten für Satzungsleistungen durch den § 11 Abs. 6 SGB V hat die wettbewerblichen Spielräume der Krankenkassen vergrößert und allen Hinweisen zufolge zu einer Intensivierung des Wettbewerbs innerhalb der GKV geführt. Für bestimmte Leistungen hat der Wettbewerb dazu geführt, dass diese in ähnlicher Form mittlerweile von vielen Krankenkassen angeboten werden und auf breiter Basis von den Versicherten genutzt werden können. Gleichzeitig sind durch den § 11 Abs. 6 SGB V aber auch Spielräume für die Krankenkassen entstanden, um sich voneinander abzugrenzen, eigene Schwerpunkte zu setzen und ihre Leistungsangebote an den individuellen Bedarfen ihrer Versicherten oder einzelner Versichertengruppen auszurichten. Für den Wettbewerb auf dem gesetzlichen Krankenversicherungsmarkt bedeutet dies, dass für die Versicherten die Möglichkeit gegeben ist, aus verschiedenen Leistungspaketen zu wählen und sich entsprechend ihrem individuellen Bedarf für eine Krankenkasse oder für ein Leistungspaket zu entscheiden. Schließlich ist festzustellen, dass die Krankenkassen die Möglichkeiten des § 11 Abs. 6 SGB V auch dazu nutzen, um Versorgungslücken zu schließen sowie ihren Versicherten den Zugang zu neuen oder innovativen Versorgungsangeboten zu ermöglichen. Daher hat der § 11 Abs. 6 SGB V als Wettbewerbsinstrument zumindest in Teilen auch dazu beigetragen, die Qualität der medizinischen Versorgung zu erhöhen. Insgesamt lässt sich auf Grundlage des Forschungsgutachtens daher feststellen, dass die Satzungsleistungen nach § 11 Abs. 6 SGB V ein sinnvolles Wettbewerbsinstrument sind. Mit Blick auf den Markt für private Zusatzversicherungen ist festzustellen, dass die Leistungsangebote nach § 11 Abs. 6 SGB V grundsätzlich nicht mit privaten Zusatzversicherungsangeboten vergleichbar sind und daher nicht in direkter Konkurrenz zu diesen stehen. Daher sind nennenswerte Auswirkungen auf den Umfang des privaten Zusatzversicherungsgeschäfts oder die Ausgestaltung privater Zusatzversicherungstarife bisher nicht zu beobachten. Festzustellen ist, dass zwischen einzelnen Angeboten an privaten Zusatzversicherungen und den Leistungsangeboten nach § 11 Abs. 6 SGB V gewisse Überschneidungen bestehen. Für die Anbieter von privaten Zusatzversicherungen bedeutet dies, dass bei der Produktgestaltung neben den Angeboten von privaten Mitbewerbern auch die Leistungsangebote der gesetzlichen Krankenkassen zu berücksichtigen sind. Daher kann der § 11 Abs. 6 SGB V zumindest indirekt zu einem intensiveren Wettbewerb auf dem Markt für private Zusatzversicherungen führen. Darüber hinaus besteht für den Fall einer weiteren Ausweitung des Leistungsumfangs an den inhaltlichen Schnittstellen zu privaten Zusatzversicherungen – sei es innerhalb des bestehenden gesetzlichen Rahmens wie insbesondere auch bei einer weiteren gesetzlichen Ausweitung auf weitere Leistungsbereiche - die Möglichkeit, dass der § 11 Abs. 6 SGB V künftig direkt spürbare Auswirkungen auf den Markt für Zusatzversicherungen hat. Für das bislang analysierte Geschehen ist aber festzustellen, dass der § 11 Abs. 6 SGB V keine spürbaren Auswirkungen auf den Wettbewerb mit Anbietern privater Zusatzversicherungen hatte. Zum Endbericht auf den Seiten des BMG Autorinnen und Autoren: Dr. Stefan Moog, Janko Vollmer, Carsten Maday, Prof. Dr. Stefan Fetzer (Hochschule Aalen) Haben Sie Fragen? Ihr Kontakt bei Prognos Dr. Stefan Moog Senior Experte Profil ansehen Janko Vollmer Senior Projektleiter Profil ansehen Unsere Arbeiten zu diesem Thema Die wirtschaftliche und soziale Lage in kreativen Berufen laufend | Projekt In einer umfassenden Studie analysiert Prognos die soziale und wirtschaftliche Lage von freischaffenden und hybrid erwerbstätigen Kreativen. Die Ergebnisse dienen als Basis für zielgerichtete Verbesserungen. Mehr dazu Kick-Off-Event zum Start des Präventionsprogrammes „Anfangsglück“ 16. Juni 2023 | Event Prognos begleitet und evaluiert das Präventionsprogramm „Anfangsglück: Ernährung gemeinsam entdecken". Am 16. Juni 2023 findet die Auftaktveranstaltung statt. Mehr dazu Rente mit 63 – Quo vadis? 2023 | Projekt Die Rente mit 63 ist sehr beliebt. Allein 2021 nutzen mehr als 270.000 Menschen die Möglichkeit des vorgezogenen Renteneintritts. Das zeigt unsere Studie für die INSM. Mehr dazu Sozialkonferenz: Die Situation Alleinerziehender in Deutschland und NRW 28. 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