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Erfahrungsbericht gemäß § 97 Erneuerbare-Energien-Gesetz

Auftraggeber

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Jahr

2019


Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) im Jahr 2014 setzt den Rahmen, um den Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch im Jahr 2025 auf 40 % bis 45 % und im Jahr 2050 schließlich auf mindestens 80 % zu erhöhen. Zwischenberichte sollen die Wirksamkeit dieses Gesetzes überprüfen. Mit den Auswirkungen der „Besonderen Ausgleichsregelung“ im EEG 2014, die Unternehmen aus energieintensiven Branchen entlastet, befassten sich Prognos und die Anwaltssozietät Boos Hummel &Wegerich PartGmbB (BH&W) im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi).

Stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen müssen nicht die volle EEG-Umlage zahlen. Diese Besondere Ausgleichsregelung soll den Industriestandort Deutschland stärken. Die Entlastung ist letztlich von den nicht privilegierten Stromverbrauchern zu tragen, deren Mehrbelastung in den vergangenen Jahren leicht von 5 Milliarden Euro (2014) auf 5,1 Milliarden Euro (2018) stieg. Die privilegierte Strommenge wie auch der Kreis der begünstigten Unternehmen ist seit 2014 nahezu konstant geblieben. Das ergab die Untersuchung von Prognos und BH&W.

Im EEG 2014 wurde der Kreis der Schienenunternehmen ausgeweitet, die die Besondere Ausgleichsregelung in Anspruch nehmen können, indem der jährliche Mindestverbrauch von 9 auf 2 Gigawattstunden gesenkt wurde. Dadurch hat sich die Anzahl der antragstellenden Unternehmen nahezu verdoppelt, wie die Studie zeigte. Diese Ausweitung stärkt insbesondere die kleineren Schienenbahnen im Wettbewerb.

Die Versorgung mit selbsterzeugtem Strom war bis 2014 von der EEG-Umlage befreit. Das EEG 2014 stellte die Eigenversorgung nun der Lieferung von Strom gleich. Eine Reduzierung der EEG-Umlage ist nur noch möglich, wenn die Unternehmen den Strom mit Erneuerbare-Energien-Anlagen oder hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erzeugen. Für Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des EEG 2014 bestanden, gilt allerdings weiterhin eine Umlagebefreiung. Das betrifft den Großteil der Anlagen für die Eigenversorgung der Unternehmen mit Strom, wie die Untersuchung ermittelte.

Zum Endbericht (PDF, erneuerbare-energien.de)

Autor:

Marcus Koepp

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